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Gebührentarif (GT) - Gebührenpflicht (GT)

175 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (175)

§ 1 GT § 2 GT § 3 GT § 4 GT § 5 GT § 6 GT § 7 GT § 8 GT § 9 GT § 10 GT § 11 GT § 12 GT § 13 GT § 14 GT § 15 GT § 16 GT § 17 GT § 18 GT § 19 GT § 20 GT § 21 GT § 22 GT § 23 GT § 24 GT § 25 GT § 26 GT § 27 GT § 28 GT § 29 GT § 30 GT § 31 GT § 32 GT § 32bis GT § 33 GT § 34 GT § 35 GT § 36 GT § 38 GT § 40 GT § 41 GT § 41bis GT § 43 GT § 44 GT § 45 GT § 45bis GT § 45quater GT § 45quinquies GT § 45sexies GT § 45ter GT § 46 GT § 47 GT § 48 GT § 49 GT § 50 GT § 51 GT § 52 GT § 53 GT § 54 GT § 55 GT § 56 GT § 57 GT § 58 GT § 59 GT § 60 GT § 61 GT § 62 GT § 63 GT § 64 GT § 65 GT § 66 GT § 67 GT § 68 GT § 69 GT § 69bis GT § 70 GT § 71 GT § 72 GT § 73 GT § 73bis GT § 74 GT § 75 GT § 76 GT § 76bis GT § 77 GT § 78 GT § 79 GT § 80 GT § 81 GT § 82 GT § 83 GT § 84 GT § 85 GT § 86 GT § 86bis GT § 88 GT § 89 GT § 90 GT § 91 GT § 92 GT § 93 GT § 94 GT § 95 GT § 96 GT § 97 GT § 98 GT § 99 GT § 99bis GT § 99ter GT § 100 GT § 101 GT § 102 GT § 103 GT § 104 GT § 105 GT § 106 GT § 107 GT § 108 GT § 109 GT § 110 GT § 111 GT § 112 GT § 113 GT § 114 GT § 115 GT § 116 GT § 117 GT § 118 GT § 118bis GT § 119 GT § 120 GT § 121 GT § 122 GT § 123 GT § 124 GT § 125 GT § 126 GT § 127 GT § 128 GT § 129 GT § 130 GT § 131 GT § 132 GT § 133 GT § 134 GT § 135 GT § 136 GT § 136 bis GT § 137 GT § 138 GT § 139 GT § 140 GT § 140bis GT § 141 GT § 142 GT § 143 GT § 143bis GT § 144 GT § 145 GT § 146 GT § 147 GT § 148 GT § 149 GT § 150 GT § 151 GT § 152bis GT § 153 GT § 154 GT § 155 GT § 156 GT § 157 GT § 158 GT § 159 GT § 160 GT § 161 GT § 162 GT

Gesetzestext (175 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte werden Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfreiheit.

2. Gebührenfrei sind die Verrichtungen für den Staat.

3. Alle Gebühren sind, soweit nicht anders vermerkt, Beträge in Franken.

Allgemeine Bestimmungen

1. Auslagen wie Expertenhonorare, Entschädigungen für Gutachten und Berichte, Zeugengelder, Publikations- und Inseratkosten, Kosten für das Einbinden von Akten, Verpflegungs- und Reiseentschädigungen für Verrichtungen ausserhalb des Kantons, Porti, Telefongebühren und Zustellungskosten, sind zu ersetzen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, welche den Ersatz der Auslagen ausschliessen.

2. Nicht als Auslagen gelten die Besoldungen der Beamten und Angestellten, die Tag- und Sitzungsgelder sowie die Verpflegungs- und Reiseentschädigungen bei Verrichtungen innerhalb des Kantons.

3. Für Verrichtungen zugunsten des Staates sind keine Auslagen zu verrechnen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.

2. Der Regierungsrat kann anordnen, dass für bestimmte Geschäfte in der Verwaltung

a) die Gebühr nur nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessen wird, oder

b) eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr erhoben und der Bedeutung des Geschäftes, dem Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen wird.

3. Im Bereich der Rechtsprechung stehen die in Absatz 2 genannten Befugnisse dem Obergericht zu.

4. In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilligung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermässigen; in der Regel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, die auf Begehren einer Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.

2. Wird innert Frist weder der Vorschuss geleistet noch die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Gebühren und Auslagenersatz setzt die Behörde oder Amtsstelle fest, welche für die Tätigkeit zuständig ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Finanzdepartement kann anordnen, dass Gebührenrechnungen der Verwaltung vor der Eröffnung durch die Finanzkontrolle zu prüfen sind.

Allgemeine Bestimmungen

1. Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch das Recht bestimmt, so können die Erfüllung der Gebühren und des Auslagenersatzes sogleich geleistet und gefordert werden.

2. Gebühren und Auslagenersatz, die in Rechnung gestellt werden, werden mit deren Zustellung fällig und sind innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.

Allgemeine Bestimmungen

1. In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten ist.

1bis Von Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden wird kein Verzugszins erhoben.

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung. Über die Anwendung des bundesrechtlichen Verzugszinssatzes entscheidet die Gerichtsverwaltungskommission. Sie kann diesen für alle Gebühren- und Auslagenforderungen der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden als anwendbar erklären.

3. Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.

4. Geht die Zahlung innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Verzugszins erhoben.

Allgemeine Bestimmungen

1. In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werden zum Vergütungszinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.

2. Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage der Auszahlung berechnet.

3. Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie 20 Franken übersteigt.

Allgemeine Bestimmungen

1. In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken belastet.

2. Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr gemäss Absatz 1 ausgenommen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Tarif oder in anderen Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG).

Allgemeine Bestimmungen

1. Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem Geschäft beteiligten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische Prozessparteien. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008.

Allgemeine Bestimmungen

1. Ist die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert der vorgeschriebenen Frist für den Gebührenpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren.

2. Für Zahlungserleichterungen bei Gerichtskosten und Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.

3. Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren und Auslagenersatz können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet werden.

4. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Als Sicherheiten gelten insbesondere marktgängige Wertschriften, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien sowie Bürgschaften zweier nachweisbar zahlungsfähiger Solidarbürgen.

5. Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn der Rechnungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt.

2. ...

3. Für den Erlass von Gerichtskosten ist der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat, für den Erlass von Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde, die sie festgesetzt hat.

4. In allen übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement über Erlassgesuche.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gebühren gehen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung vorgesehen ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung, das Obergericht im Bereich der Rechtsprechung für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.

Gebühren der Verwaltung - Gemeinsame Gebühren

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für

a) Verwaltungsrechtliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle Gebühr vorgesehen ist: 100-7'000

b) Beschwerdeentscheide eines Departementes: 100-4'000

2. Auf eine Entscheidgebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Departement für Bildung und Kultur oder der Regierungsrat Schulbeschwerden in erster Instanz entscheidet.

Gebühren der Verwaltung - Gemeinsame Gebühren

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für die

a) Genehmigung von Reglementen und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften: 200-5'000

b) Genehmigung der Statuten von Allmendgenossenschaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähnlichen Korporationen: 200-5'000

Gebühren der Verwaltung - Gemeinsame Gebühren

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für

a) schriftliche Rechtsauskünfte, Expertisen, Gutachten, Übersetzungen, Vorlegen von Akten und Plänen, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird: 50-5'000

b) mündliche Auskünfte, Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen für gewerbsmässig tätige Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder, Architekten, Planer usw.), soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird: 50-5'000

Gebühren der Verwaltung - Gemeinsame Gebühren

1. Die Gebühr beträgt für besonderen Aufwand (Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Dokumente u.ä.) und für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 40 Absatz 2 Buchstabe a InfoDG) 50-2'000 Franken.

2. Abgabe von Datenträgern (§ 40 Absatz 2 Buchstabe b InfoDG)

a) pro Diskette: 2

b) pro CD-ROM: 10

3. Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine Gebühr erhoben.

4. Die Gebühr beträgt für die Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren nach Bundesrecht 500-2'000 Franken.

5. Fotokopien

a) je A4-Seite: -.50

b) je A3-Seite: -.70

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien

1. Die Gebühren betragen für die Errichtung oder Änderung einer Stiftungsurkunde 300-3'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien

1. Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Familienrecht geschuldet

a) Güterausscheidung in einer besonderen Urkunde: 300-3'000

b) Errichtung oder Änderung eines Ehevertrages: 300-3'000

c) Aufhebung eines Ehevertrages: 100-400

d) Errichtung anderer Urkunden nach Familienrecht: 300-3'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien

1. Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Erbrecht geschuldet

a) Errichtung oder Änderung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages: 200-6'000

b) Ausarbeitung eines Entwurfes für eine eigenhändige letztwillige Verfügung (einschliesslich Beratung): 50-3'000

c) Aufhebung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages: 100-400

d) Bewilligung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquidation: 150

e) Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ausserhalb eines Erbschaftsinventars: 100-2'000

f) Errichtung eines Erbschaftsinventars: 300-10'000

g) Geschäfte, die nicht zur Feststellung des Nachlasses dienen (Begründung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast, eines Grundpfandrechtes, eines vormerkbaren Rechtes usw.) entsprechend dem Zeitaufwand: 300-10'000

h) Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses: 100-10'000

i) Durchführung einer amtlichen Liquidation, zusätzlich zur Gebühr für die Errichtung eines Erbschaftsinventars: 100-10'000

j) Erbenbescheinigung: 50-1'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien

1. Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Sachenrecht geschuldet

a) Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag: 100-10'000

b) Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum, sofern keine Gebühr nach § 24 Absatz 1 Buchstaben h und i geschuldet ist: 200-1'000

c) Übertragung eines selbständigen und dauernden Rechtes: 200-10'000

d) Begründung von Stockwerkeigentum: 1'000-15'000

e) Ausübung eines Vorkaufsrechtes: 100-1'000

f) Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes: 300-10'000

g) Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes: 200-10'000

h) Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines vormerkbaren Rechtes: 100-10'000

i) Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintragungsausweises für Grundbuchanmeldungen: 80-1'500

j) Arbeiten im Zusammenhang mit Baulandumlegungen: 1'000-35'000

k) Parzellierung und Vereinigung: 100-10'000

l) Vorvertrag: 100-10'000

m) in separater Urkunde begründete Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes: 20-10'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien

1. Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Obligationenrecht geschuldet

a) Beurkundung einer Bürgschaftserklärung: 100-1'000

b) Errichtung oder Änderung eines Leibrenten- oder Verpfründungsvertrages: 100-10'000

c) Beurkundung nach Gesellschaftsrecht: 500-10'000

d) Beurkundung nach Wechsel- und Checkrecht: 100-1'000

e) freiwillige Versteigerung: 200-10'000

f) Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung, sofern sie nicht vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin durchgeführt wird: 200

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien

1. Folgende Gebühren sind für verschiedene Verrichtungen geschuldet

a) Beglaubigung: 20

b) Elektronische Beglaubigung: 30

c) Beurkundungen, wenn keine besondere Gebühr vorgesehen ist: 10-2'000

d) Entgegennahme, Aufbewahrung und Auszahlung von Geldern pro 1'000 Franken oder Teile davon: 3, min. 5, max. 2'000

e) Entgegennahme und Aufbewahrung von Wertpapieren oder Gegenständen: 10-400

f) Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder einer Mitteilung nach § 18 EG ZGB: 50

g) Grundbuchauszug mit oder ohne Bescheinigung: 15-500

h) Grundbuchauszug "Basis" via Terravis (Daten gemäss Art. 26 GBV): 2

i) Grundbuchauszug "Erweitert" via Terravis (alle digitalen Grundbuchdaten des Hauptbuchs): 5

j) schriftliche oder mündliche Auskünfte aus Registern an Auskunftssuchende, welche sie regelmässig oder geschäftsmässig verlangen (Banken, Kreditauskunfteien, usw.), je Auskunft: 15-500

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien

1. Für die Siegelung von Nachlassgegenständen, die Aufnahme eines Inventars, die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung, die Durchführung einer Schätzung und die Teilnahme an einer Inventarsverhandlung erhalten die Inventurbeamten eine Stundenentschädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

2. Die Entschädigung der Reiseauslagen richtet sich nach jener für das Staatspersonal.

3. Die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung trägt der Staat.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien

1. Die Entschädigung des Erbschaftsverwalters wird vom zuständigen Amtschreiber festgesetzt.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien

1. Die Entschädigung des Vertreters der Erbengemeinschaft bestimmt nach dessen Anhören der zuständige Amtschreiber.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Anwaltskammer

1. Die Anwaltskammer erhebt folgende Gebühren

a)* Entscheide betreffend Eintragung oder Löschung im kantonalen Anwaltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste

1.* Eintragung, wenn keine besonderen Abklärungen erforderlich sind, oder Löschung auf eigenes Gesuch: 400

2.* Eintragung, wenn besondere Abklärungen erforderlich sind, oder Löschung nicht auf eigenes Gesuch: 400-10'000

b) andere Entscheide: 100-10'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Bildung

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für die

a) Genehmigung von Vereinbarungen nach dem Volksschulgesetz (VSG) vom 26. Januar 2022: 50-800

b) Genehmigung des Organisationsstatus von Zweckverbänden nach dem Volksschulgesetz (VSG) vom 26. Januar 2022: 800-1'000

c) Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung: 200-1'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Bildung

1. Folgende Gebühren sind für die Teilnahme an Kursen, welche auf die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für Studiengänge an Hochschulen vorbereiten, geschuldet

a) Anmeldegebühr Vorkurs Pädagogik oder Vorbereitungskurs Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen: 200

b) Kursgeld Vorkurs Pädagogik: 1000

c) Kursgeld Vorbereitungskurs Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen pro Semester: 1000

d) Prüfungsgebühr Vorkurs Pädagogik: 300

2. Die Prüfungsgebühr beträgt für

a) die gymnasiale Maturität: 250

b) den Abschluss mit Fachmittelschulausweis: 250

c) die Fachmaturität Pädagogik: 250

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Bildung

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für

a) das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von einer Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität: 200

b) Erwachsene, die zur Nachholbildung oder Validierung der erbrachten Bildungsleistungen nach der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 zugelassen sind, oder sich für die Berufsmaturität nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung angemeldet haben und die damit verbundene Ausbildung aus eigenem Verschulden nicht antreten, sind verpflichtet, die mit der Zulassung oder Anmeldung entstandenen Aufwendungen zurückzuerstatten: 100-300

c) die Laufbahnberatungen für Erwachsene mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung: 50-2'000

d) Beschwerdeentscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung: 100-4'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Bildung

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für

a) Betriebsbewilligungen von Privatschulen mit gewinnstrebendem Charakter 1'000-3'000

b) Betriebsbewilligungen von Privatschulen ohne gewinnstrebenden Charakter 300-1'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Bürgerrecht und Zivilstand

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für

a) das Erteilen des Kantonsbürgerrechts, pro Gesuch: 200-3'000

b) die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht, pro Gesuch: 100-1'000

c) die Adoptionsverfügung: 600-2'000

d) die Bewilligung einer Namensänderung: 300-1'200

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Energiefachstelle

1. Die Gebühr für eine Verfügung nach der Energiegesetzgebung des Bundes und des Kantons beträgt 250-1'500 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Gemeinden

1. Für folgende Dienstleistungen des Amtes für Gemeinden ist eine Gebühr geschuldet

a) Bewilligung zur Bildung einer neuen Gemeinde und Genehmigung von Gebietsveränderungen (Grenzbereinigung oder Änderung im Bestand), soweit damit nicht ein Gemeindezusammenschluss bezweckt wird: 1'000-10'000

b) Revisionen von Jahresrechnungen, Untersuchungen bei Unordnung und gesetzwidrigen Zuständen in Gemeinden: 200-10'000

c) Entzug der Selbstverwaltung: 1'000-10'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Gesundheit

1. Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung sowie weiterer Bewilligungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung betragen für

a)* in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten: 300-1'000

b)* ...

c)* ...

d)* Stellvertreter und Stellvertreterinnen: 100-500

2. Die Gebühren für die Prüfung und die Bescheinigung, dass ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung nach Vollendung des 75. Altersjahres in physischer und psychischer Hinsicht eine einwandfreie Berufsausübung zu gewährleisten vermag, betragen 100-500 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Gesundheit

1. Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Betriebsbewilligungen betragen für

a)* öffentliche Apotheken und Drogerien: 100-2'000

b)* ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken: 100-2'000

1.* ...

2.* ...

c)* Spital- und Heimapotheken: 100-2'000

cbis)* weitere Abgabestellen: 100-1'000

d)* den Versandhandel: 100-2'000

e)* ...

f)* die Lagerung von Blut und Blutprodukten: 100-1'000

g)* Spitäler: 2'000-10'000

gbis)* Pflegeheime: 1'000-5'000

h)* ...

i)* alle übrigen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Tagesstätten für Erwachsene und Suchtinstitutionen gemäss der Sozialgesetzgebung: 500-5'000

2. Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung anderer Bewilligungen betragen für

a)* die Herstellung von Arzneimitteln: 400-2'000

abis)* die Abgabe von Arzneimitteln an Messen und Ausstellungen: 50-200

ater)* den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, welche der wissenschaftlichen Forschung dienen: 100-1'000

b)* die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung: 50-2'000

c)* das Betreiben eines Fumoirs: 50-1'000

3. Die Gebühren für Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe oder im Todesfall betragen 50-2'000 Franken.

4. Die Gebühren für die Prüfung und Bearbeitung von Meldungen, insbesondere betreffend 90-Tage-Dienstleistende aus EU/EFTA-Staaten, bewilligungsfreie Tätigkeiten und medizinische Leistungen in Apotheken, betragen 50-500 Franken.

5. Die Gebühren für Einzelfallanerkennungen von ausserkantonalen Institutionen in den Bereichen Alter, Sucht und Pflege gemäss der Sozialgesetzgebung betragen 50-500 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Gesundheit

1. Die Gebühren für die Anpassung von bestehenden Bewilligungen betragen 50-500 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Gesundheit

1. Die Gebühren betragen für durchgeführte Kontrollen von Praxen, Betrieben, Studios, Salons, Solarien und Verkaufsstellen (mit Berichterstattung), für deren Vor- und Nachbereitung sowie für in diesem Zusammenhang angeordnete Massnahmen 100-6'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Gesundheit

1. Die Gebühren für aufsichts- und disziplinarrechtliche Massnahmen und für den Entzug von Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie von anderen Bewilligungen betragen 200-5'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Hochbau

1. Die Gebühren für die Genehmigung oder Änderung von Mietzinsen im subventionierten Wohnungsbau betragen 15 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Kindes- und Erwachsenenschutz

1. Die Gebühren können auf den angefallenen Arbeitsaufwand reduziert werden, wenn

a) ein Verfahren ohne Sachentscheid endet oder

b) ein Entscheid ohne Begründung ergeht.

2. Aufhebungen und Abänderungen von Massnahmen sind in der Regel in gleicher Weise gebührenpflichtig wie deren Anordnung.

3. Umfasst ein Entscheid mehrere Geschäfte, werden die Gebühren grundsätzlich kumuliert.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Kindes- und Erwachsenenschutz

1. Im Kindesschutz sind folgende Gebühren geschuldet

a) Zustimmung zur Adoption (Art. 265 Abs. 2 ZGB): 200-5'000

b) Entgegennahme der Zustimmungserklärung der Eltern zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB): 50-200

c) Entscheid über das Absehen von der Zustimmung der Eltern zur Adoption (Art. 265c f. ZGB): 500-2'000

d) Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen (Art. 273 ff. ZGB, Art. 27 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004): 200-5'000

e) Entscheide im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern (Art. 298a ff. ZGB): 200-5'000

f) Genehmigung von Unterhaltsverträgen und Vereinbarungen über Unterhaltsabfindungen (Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB): 200-2'000

g) Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages (Art. 134 Abs. 3 ZGB) sowie des persönlichen Verkehrs (Art. 134 Abs. 4 ZGB, Art. 275 ZGB): 200-2'000

h) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung seiner erbrechtlichen Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB): 100-500

i) Anordnungen und Massnahmen betreffend das Kindsvermögen (Art. 318 ff. ZGB), wobei von der Gebühr abgesehen werden kann, wenn das Kind keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zieht: 100-500

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Kindes- und Erwachsenenschutz

1. Im Erwachsenenschutz sind folgende Gebühren geschuldet

a) Anordnungen und Massnahmen betreffend den Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) sowie die Patientenverfügung (Art. 373 ZGB): 200-2'000

b) Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen (Art. 374 Abs. 3 ZGB, Art. 376 ZGB, Art. 381 Abs. 1 ZGB, Art. 385 Abs. 2 ZGB): 50-5'000

c) Entscheide betreffend Entbindung von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage sowie der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen (Art. 420 ZGB): 500-2'000

d) Entscheide bei Verzicht auf eine Beistandschaft (Art. 392 ZGB): 200-2'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Kindes- und Erwachsenenschutz

1. Für Entscheide, Bescheinigungen und Bestätigungen im Anwendungsbereich des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) vom 19. Oktober 1996, des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens (HEsÜ) vom 13. Januar 2000 sowie des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) vom 29. Mai 1993 betragen die Gebühren 50-2'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Kindes- und Erwachsenenschutz

1. Im Kindes- und Erwachsenenschutz sind folgende Gebühren geschuldet

a) Anordnung von Beistandschaften und Vormundschaften: 200-2'000

b) Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB): 100-1'000

c) zustimmungsbedürftige Geschäfte (Art. 416 f. ZGB), wobei von der Gebühr abgesehen werden kann, wenn die betroffene Person keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zieht: 200-2'000

d) Prüfung und Genehmigung von Bericht und Rechnung (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 425 Abs. 2 ZGB): 500-5'000

e) vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB) und andere Zwischenentscheide: 200-2'000

f) Anordnung einer Verfahrensvertretung mitsamt Ernennung der Beistandsperson (Art. 314abis ZGB, Art. 449a ZGB): 200-2'000

g) Ernennung eines Beistandes bzw. Ersatzbeistandes oder Regelung der Angelegenheit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde selbst (Art. 306 Abs. 2 ZGB, Art. 403 Abs. 1 ZGB): 200-2'000

h) schriftliche Auskünfte über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Massnahme sowie über die Regelung der elterlichen Sorge gegenüber Privatpersonen und privaten Unternehmen (Art. 451 Abs. 2 ZGB): 20

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Landwirtschaft

1. Die Gebühren für Schätzungen und Verfügungen in den Bereichen Boden und Pachtrecht betragen 50-1'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Landwirtschaft

1. Die Gebühren betragen für

a) die Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer für landwirtschaftliche Liegenschaften: 50-300

b) die Bewilligung der Fortsetzung der Pacht: 50-300

c) die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung: 50-300

d) die Genehmigung des Pachtzinses für ein landwirtschaftliches Gewerbe: 50-600

e) einen Einspracheentscheid nach Artikel 43 und 44 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985: 100-2'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Landwirtschaft

1. Die Gebühren für die Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken betragen

a) ohne Subventionsrückerstattung 100-250

b) mit Subventionsrückerstattung 150-400

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Landwirtschaft

1. Die Gebühren für die Anerkennungen und Beitragsermittlung betragen 50-500 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Landwirtschaft

1. Die Gebühren für die Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen nach den §§ 19 bis 21 der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung, BoVO) vom 24. August 2004 betragen 100-250 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Landwirtschaft

1. An Viehmärkten betragen die Gebühren der Gemeinden für

a) Tiere der Pferdegattung pro Stück 6

b) Tiere der Rindergattung über 3 Monate pro Stück 6

c) Tiere der Rindergattung bis 3 Monate pro Stück 3

d) Kleinvieh pro Stück 3

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Migration

1. In den Bereichen Migration, ausländische Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende betragen die Gebühren für

a)* Verfügungen: 50-1'500

b) Stellungnahme zu Visumsantrag: 100

c)* Kontrolle einer Verpflichtungserklärung: 50

d)* ...

e) Ausstellung einer Bestätigung: 25

f)* ...

g)* ...

2. Für Verrichtungen in dringenden Fällen oder ausserhalb der Büroöffnungszeiten wird ein Zuschlag von 50 Prozent zur ordentlichen Gebühr erhoben.

3. Für Annullationen und Ersatzgesuche für Tänzer, Künstler sowie für Musiker wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren für die Bewilligung von motorsportlichen Veranstaltungen betragen 100-500 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren betragen für die

a) Bewilligung zur gewerbsmässigen Schiffsvermietung 40-150

b) Bewilligung von nautischen Veranstaltungen und von Versuchsfahrten 20-100

c) Saisonbewilligung zur Inverkehrsetzung eines ausserkantonalen Schiffes auf der Aare 50

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren nach der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) vom 1. Mai 1984 betragen 50-200 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren für die Bewilligung zur Eröffnung oder die Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung und Entzug dieser Bewilligung betragen 200-1'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Für den Auszug aus dem kantonalen Strafregister wird die bundesrechtlich erlaubte Maximalgebühr erhoben.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren für die Bewilligung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 betragen 200-500 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Bei Aufschaltung einer Alarmanlage fallen folgende Gebühren an

a) eine einmalige Bearbeitungs- und Aufschaltgebühr (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdispositivs): 500-1'000

b)* Nutzungsgebühr, pro Jahr: 350

c) Änderung des Alarmdispositivs wegen Umzug oder Umbau: 300-1'000

2. Für das Ausrücken bei Fehlalarmen (auch bei Anlagen, die nicht bei der Polizei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren pro Fehlalarm 350 Franken.

a)* ...

b)* ...

3. Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn der Alarm mittels Codewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale widerrufen wird.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren betragen für das

a) Einrichten von mobilen Alarmanlagen 100-800

b) Einrichten von Diebesfallen 50-300

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren betragen für

a) den Einsatz/die Vermietung technischer Hilfsmittel (ohne Schifffahrtspolizei): 30-500

b) den Einsatz technischer Hilfsmittel der Schifffahrtspolizei: 100-1'000

c) Verbrauchsmaterial: Selbstkosten

d) Videoauswertungen, Untersuchungen von Ausweisen, Mikrospuren und Glühlampen, kriminaltechnische Gutachten, Sargversiegelungen: 50-1'000

e)* die Vernichtung von Daten: 200-1'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren betragen für das

a)* Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Strassenfahrzeuge: 20-6'000

b) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Wasserfahrzeuge: Selbstkosten

c) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Gegenstände: 20-500

2. Zur Berechnung der Personalkosten sind die Weisungen des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren betragen für

a) die Abgabe von Berichten, Skizzen und Statistiken 25-800

b) Fotoaufnahmen, Polaroidbilder, Videoprints und Spurenfotogramme, pro Bild 5-50

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren für die Zustellung von Verwaltungsverfügungen betragen 100 Franken.

2. Die Zustellung der ersten Vorladung ist gebührenfrei. Die Gebühr für die Zustellung der zweiten Vorladung an dieselbe Person und in derselben Sache beträgt 50 Franken, ausser die vorgeladene Person konnte der ersten Vorladung aus hinreichenden Gründen nicht nachkommen.

3. Die Gebühren für Vorführungen setzen sich zusammen aus

a) der Gebühr nach § 66 Absatz 1 und

b) den Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren für die technische Kontrolle eines Motorfahrrades betragen 120 Franken.

2. Die Gebühren für Geschwindigkeitskontrollen von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995, beispielsweise mittels Prüfrolle, betragen 50 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren für die Verwendung von staatlichen Strassen-Motorfahrzeugen betragen je nach eingesetztem Fahrzeug pro Einsatz 20-150 Franken.

2. Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 sind für Sondertransporte folgende Gebühren geschuldet

a) je nach Fahrzeugkategorie, pro Kilometer: -.50-5

b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Es sind folgende Gebühren geschuldet

a)* Verwendung eines Polizeibootes oder eines unbemannten Luftfahrzeuges, pro Stunde: 100

b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Für folgende Bewilligungen sind Gebühren geschuldet

a) Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen: 100-500

b) Bewilligung von Verkehrsanordnungen bei Festanlässen: 50-200

c) Ausnahmebewilligung für die Durchfahrt bei Verbotssignalen: 50-200

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind grundsätzlich kostenpflichtig. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.

2. Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeieinsatz erforderlich machen. Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem oder kommerziellem Interesse erfolgt ist.

3. Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzichten bei Veranstaltungen, die teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen, die keinen oder nur einen geringen Gewinn abwerfen.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde, können dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteiligten Person zusätzlich zum Kostenersatz nach § 69 die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung gestellt werden.

2. Der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder wenn er Bewilligungsauflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. Der von ihm zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Massgabe seiner Einhaltung der Bewilligungsauflagen. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen höchstens zu 40 Prozent dem Veranstalter auferlegt werden. Seine Kostenpflicht beträgt höchstens 10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken.

3. Der Kostenanteil der an der Gewaltausübung beteiligten Person richtet sich nach Massgabe ihrer individuellen Verantwortung für den Polizeieinsatz nach Absatz 1 und nach ihrem individuellen Tatbeitrag an der Gewaltausübung. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen ihr höchstens zu 60 Prozent auferlegt werden. Für die maximale Kostenpflicht gilt Absatz 2 letzter Satz sinngemäss.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren für Verfügungen über Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (§ 37ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990) betragen 100-1'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren für Massnahmen und Verfügungen im Bereich der Verkehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugendstrafrecht unterstehen (§ 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977) betragen 20-100 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühren für Verfügungen über Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam (Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007) betragen 100-500 Franken.

2. Wird zum Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 23l-23o des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 eine Mobilfunklokalisierung angeordnet, kann der terroristische Gefährder zu teilweisem oder vollem Kostenersatz verpflichtet werden.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Die Gebühr für die Rückzahlung von zu viel bezahlten Beträgen, die zusammen mit der geschuldeten Ordnungsbusse nach der Ordnungsbussenverordnung vom 4. Mai 1996 geleistet wurden, beträgt 20 Franken.

2. Rückzahlungen von Beträgen, die die geschuldete Ordnungsbusse um weniger als 21 Franken übersteigen, werden nicht vorgenommen.

3. Die Gebühr für die Rückzahlung wird mit dem zu viel geleisteten Betrag verrechnet.

4. Wurde die Ordnungsbusse aufgrund eines Fehlers der Polizei des Kantons Solothurn überzahlt, erfolgt die Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages vollumfänglich und gebührenfrei.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit

1. Ist für die Aufgabenerfüllung der Polizei der Beizug einer Drittperson zwingend nötig, ist die Verursacherin oder der Verursacher zum vollen Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verpflichtet.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Raumplanung

1. Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau von Skiliften betragen 50-700 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Raumplanung

1. Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Rohrleitungsanlagen betragen 50-3'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Raumplanung

1. Die Gebühren für die Bewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone betragen 100-5'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Raumplanung

1. Die Gebühren für Entscheide des Departementes als Baubehörde betragen 100-7'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Raumplanung

1. Die Gebühren für die Genehmigung von Nutzungsplänen und Baulandumlegungen betragen 200-15'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Raumplanung

1. Die Gebühren für eine Ausnahmebewilligung nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980 betragen 100-1'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Raumplanung

1. Die Gebühren für die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes betragen 100-1'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Soziale Sicherheit

1. Die Gebühren für Verfügungen über die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung betragen 100-1'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Soziale Sicherheit

1. Die Gebühren für die Genehmigung der Formulare für Mietzinserhöhungen und Kündigungen betragen 50-200 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Soziale Sicherheit

1. Die Gebühren für die Bewilligung nach dem Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz) vom 17. Dezember 2004 betragen 100-1'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Soziale Sicherheit

1. Die Gebühren für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern zur Pflege oder zur Adoption betragen 100-1'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Soziale Sicherheit

1. Die Gebühren für Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetzgebung betragen 100-1'000 Franken. Vorbehalten bleibt § 41 Absatz 1 Buchstaben gbis und i.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Soziale Sicherheit

1. Die Gebühren für Vollstreckungen von Verfügungen, Entscheiden oder Urteilen betragen 300-5'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Soziale Sicherheit

1. Die Gebühren für die Beglaubigung oder das Einholen einer auswärtigen Beglaubigung betragen 50 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Soziale Sicherheit

1. Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 30 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Soziale Sicherheit

1. Die Entschädigung beträgt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 pro Jahr

a) für die Einkommens- und Vermögensverwaltung: 300-3'000

b) für persönliche Betreuung: 300-3'000

c) für die Amtsführung ausserhalb der oben genannten Aufgaben: 500-5'000

2. Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.

3. Für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, gilt ein Stundenansatz von 100 Franken. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit dem Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint.

4. Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Staatskanzlei

1. Die Gebühren betragen für

a) Archivalische und genealogische Nachforschungen: 50-5'000

b) Abschriften, Übersetzungen, Transkriptionen sowie deren Bescheinigungen oder Beglaubigungen: 50-5'000

c) Rückvergrösserung ab Mikrofilmlesegerät

1. Format A4: 1.50

2. Format A3: 2

d)* Reproduktion von Archivgut: 40

e)* Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken (pro Stück): 50-1000

f)* Fotokopien und Scans (pro Seite): 1

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Staatskanzlei

1. Die Gebühren für das Ausstellen einer Patenturkunde oder eines Duplikates für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsschreiber betragen 100 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Staatskanzlei

1. Die Gebühren betragen für

a) die Beglaubigung 20

b) die Bescheinigung 20

c) das Ausstellen einer Apostille 30

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Staatskanzlei

1. Die Gebühren betragen für

a) die Zulassung zu einem Rechtspraktikum: 100

b) die Abänderung oder den Abbruch eines Rechtspraktikums: 100

c) die Verlängerung der Prüfungsfrist: 100

d) das Ablegen von Prüfungen als

1. Rechtsanwalt: 800

2. Notar: 500

3. Gerichtsschreiber: 300

e) die Wiederholung einer

1. schriftlichen Prüfung: 100

2. mündlichen Prüfung: 200

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Staatskanzlei

1. Die Gebühren für die Bewilligung nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 10. Mai 2000 (Substitution) betragen 100-500 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Staatskanzlei

1. Die Gebühren betragen für die

a)* Ermächtigung zur Ausübung des Notariats

1.* wenn keine besonderen Abklärungen erforderlich sind: 250

2.* wenn besondere Abklärungen erforderlich sind: 250-10'000

b) Befreiung eines Notars von der Schweigepflicht: 100-2'000

c)* Löschung der Ermächtigung zur Ausübung des Notariats

1.* auf eigenes Gesuch: 350

2.* nicht auf eigenes Gesuch: 350-10'000

d)* Entgegennahme der Notariatsakten zur Aufbewahrung: 100-5'000

e)* Eintragung und Löschung eines Notars im Schweizerischen Register der Urkundspersonen: 200

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Staatskanzlei

1. Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Begnadigung durch

a) den Kantonsrat 100-5'000

b) den Regierungsrat 100-3'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Staatskanzlei

1. Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Enteignung durch

a) den Kantonsrat 500-3'000

b) den Regierungsrat 100-1'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Staatskanzlei

1. Die Gebühren für Verfügungen über die medizinische Staatshaftung nach §§ 19bis ff. des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 2004 betragen 100-5'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Steuerwesen

1. Die Gebühren für Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörden im Einspracheverfahren betragen für

a) Bücheruntersuchungen: 200-3'000

b) andere Untersuchungsmassnahmen: 50-1'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Steuerwesen

1. Die Gebühren für die Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch die Abteilung Katasterschätzung betragen 300-1'500 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Stiftungsaufsicht

1. Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klassische Stiftungen und öffentlich-rechtliche Stiftungen) bemisst sich wie folgt am Bruttovermögen

a) bis 100'000: 200

b) 100'001–500'000: 400

c) 500'001–1'000'000: 600

d) 1'000'001–5'000'000: 1'000

e) 5'000'001–10'000'000: 1'400

f) 10'000'001–20'000'000: 2'000

g) 20'000'001–50'000'000: 2'800

h) über 50'000'000: 3'800

2. Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Stiftungsaufsicht

1. Die Stiftungsaufsicht erhebt für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen folgende Gebühren.

a) Übernahme oder Abgabe der Aufsicht: 500-2'500

b) Urkundenüberprüfung, -änderung und -genehmigung: 300-5'000

c) Reglementsprüfung, -änderung und -genehmigung: 300-3'000

d) Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation: 900-10'000

e) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden: 300-5'000

f) Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: 450-5'000

g) Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle: 200-1'000

h) Mahnung für die Einreichung von Unterlagen oder für das Missachten von Fristen aufsichtsrechtlicher Massnahmen: 50

i) Erlass weiterer Verfügungen: 200-1'000

2. Bei der zweiten und jeder weiteren Mahnung gemäss Absatz 1 Buchstabe h in gleicher Angelegenheit wird eine Mahngebühr von je 100 Franken erhoben.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Kantonsstrassen

1. Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassen ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen

a) Bewilligungsgebühr (Grundgebühr): 50-1'500

b) Kurzfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Gartenwirtschaft, Verkaufsstände etc.) pro m² und Saison, je nach Charakter der Strasse: 50-100

c) Kurzfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Mulden, Gerüste, etc.) pro m² und Monat, je nach Charakter der Strasse: 5-15

d) Langfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr: 100-10'000

e) Langfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Realwertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr: 100-10'000

f) Abgeltung Durchleitungsrecht, pro Laufmeter, je nach Charakter der Strasse: 1-10

2. Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassen mit Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen

a) Bewilligungsgebühr (Grundgebühr): 150-1'500

b) Kurzfristige Nutzung mit Verkehrsbeeinträchtigung verbunden (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalanlage, Aufhebung von Fussgängerpassagen, Fahrspurreduktion etc.), pro Tag, je nach Charakter der Strasse: 5-300

3. Die Gebühren für die Bewilligung von Verankerungen im Strassenareal betragen je nach Tonnen Zugkraft 150-10'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Kantonsstrassen

1. Die Gebühren für Tätigkeiten der Kreisbauämter nach der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 betragen für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen, soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr verlangt wird, 150-2'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt

1. Für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 sind Gebühren geschuldet

a) Erteilung, Änderung oder Entzug einer Bewilligung: 100-15'000

b) Abnahme und Kontrolle von Anlagen, die nach dem GWBA bewilligt wurden: 300-3'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt

1. Die Gebühren betragen für die

a) Bewilligung von Materialentnahmestellen und Deponien 400-75'000

b) Überwachung von Materialentnahmestellen, pro Jahr 1'000-3'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt

1. Die Gebühren betragen für die Verleihung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung und Übertragung von Wasserrechten

a) durch den Regierungsrat 100-100'000

b) durch den Kantonsrat beziehungsweise das Volk bis 500'000

c) zusätzlich pro kW 20

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt

1. Dauernde und vorübergehende Nutzungsgebühren

a) Entnahme von Oberflächenwasser

1. konzedierte Wassermenge, pro Minutenliter: -.65

2. zusätzlich für effektive Wassermenge, pro m³: -.007

3. Mindestgebühr: 100

4. Die Gebühren nach Ziffer 1 und 2 für die Entnahme von Oberflächenwasser können für Nutzungen im öffentlichen Interesse um 20 Prozent ermässigt werden.

b) Wasserentnahme aus Oberflächengewässern für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen

1. bewilligte oder konzedierte Entnahmemenge, pro Minutenliter: -.50

2. Mindestgebühr: 100

c) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie A: private Nutzung als Trinkwasser

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter: 4

2.* Wasserverbrauchszins, pro m³: -.03

3. Mindestgebühr: 300

d) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie B: öffentliche Nutzung als Trinkwasser

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter: 1.50

2.* Wasserverbrauchszins, pro m³: -.025

3. Mindestgebühr: 100

e) Wird die Fassung nach Buchstaben c und d allein für die Trinkwasserversorgung in Notlagen betriebsbereit gehalten, können Wasserrechts- wie Wasserverbrauchszins reduziert werden.

f) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie C: Nutzung für industrielle und gewerbliche Zwecke

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter: 4

2.* Wasserverbrauchszins, pro m³: -.03

3. Mindestgebühr: 400

g) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie D: Nutzung für Wärmepumpe (heizen oder kühlen) bei Wiederversickerung

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter: 1

2.* Wasserrechtszins, pro m³: -.015

3. Mindestgebühr: 300

h) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie E: Nutzung zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter: 4

2. Wasserverbrauchszins, pro m³: -.02

3. Mindestgebühr: 300

i) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie F: Grundwasserabsenkung (bei Ableitung in Vorflut, usw.)

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter: 10

2. Mindestgebühr: 400

j) Betrieb von Wärmepumpenanlagen durch Oberflächenwasser

1. pro MJ/h: 1

k) Entnahme von Wasser zur Kühlung von Kernkraftwerken

1.* pro m³ verdunstetes Wasser (Differenz zwischen Wasserentnahme und Wasserrückgabe): -.30

l) Schiffshäuser und andere Bauten

1. pro m² beanspruchte Wasserfläche: 12

2. Mindestgebühr: 240

m) Schiffsstege

1. pro m² beanspruchte Wasserfläche: 6

2. Mindestgebühr: 60

n) Schiffsanbindepfosten

1. je Anbindestelle: 120

o) pro Schiff

1. ohne Motor: 100

2.* mit Motorenleistung bis 6 kW: 250

3.* mit höherer Motorenleistung: 350

2. Einmalige Nutzungsgebühren

a) Gewässer über- oder unterquerende Rohrleitungen

1. pro Laufmeter: 4-7

2. Mindestgebühr: 100

b) Gewässerüberquerende Leitungen. Freileitungen

1. pro Draht und Laufmeter, bis 60 kV: 3.50

2. pro Draht und Laufmeter, bis 250 kV: 6

3. pro Draht und Laufmeter, über 250 kV: 8

4. Mindestgebühr: 110

c) Gewässerüberquerende Leitungen. Rohrleitungen, Zoreseisen usw.

1. pro Laufmeter: 4-7

2. Mindestgebühr: 110

d) Gewässerüberquerende Leitungen. Masten

1. pro Mast je nach Grösse und Beeinträchtigung des Wasserunterhaltsdienstes: 70-700

e) Überbrückungen und Eindeckungen

1. je nach Art der Nutzung und Ort des Objektes, pro m² Nutzfläche: 10-85

2. Mindestgebühr: 100

f) Entnahme von Sand, Kies und anderem Material

1. je nach Wert des gewonnen Materials, pro m³: 3-30

2. Mindestgebühr: 150

g) Einbauten in Grundwasser

1. Bewilligung: 300-3'000

2. Konzession, pro m³ umbauten Raum, bis zum mittleren Grundwasserspiegel: -.10-1

3. Konzession, pro m³ umbauten Raum, unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels: 1-10

4. Mindestgebühr: 200

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet

a) Bewilligung und Erlass einer Verfügung: 100-10'000

b) Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen: 50-20'000

2. Die Gebühren für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (inkl. Erfolgskontrolle nach der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988) betragen 100-100'000 Franken.

3. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 sind folgende Gebühren geschuldet

a) Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen: 100-10'000

b) Kontrolle und Anordnung von Massnahmen: 100-5'000

4. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 sind folgende Gebühren geschuldet

a) Kontrolle und Erlass einer Verfügung: 100-10'000

b) Emissions- und Immissionsmessungen: 100-30'000

c)* Ausbildung und Beratung der Feuerungskontrolleure und Feuerungskontrolleurinnen, pro Kontrolle: 10

d)* aufwändige Beratungen für Inhaber und Inhaberinnen einer Anlage sowie beauftragte Dritte gemäss LRV: 100-1'000

5. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 und der eidgenössischen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) vom 28. Februar 2007 sind folgende Gebühren geschuldet

a) Erlass einer Verfügung: 100-2'000

b) Bewilligung, Kontrolle, Messungen: 100-10'000

6. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990, der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 sind folgende Gebühren geschuldet

a) Betriebs- und andere Bewilligungen: 100-20'000

b) Erlass einer Verfügung: 100-5'000

c) Kontrollen und Untersuchungen: 100-10'000

d) Kontrolle und Erfassen von Listen und Berichten pro Seite resp. Bericht: 20-500

7. Für Tätigkeiten nach dem eidgenössischen Strahlenschutzgesetz (StSG) vom 22. März 1991 und der eidgenössischen Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 22. Juni 1994 sind folgende Gebühren geschuldet

a) Durchführen von Messungen: 100-2'000

b) Kontrolle und Erlass einer Verfügung: 100-10'000

8. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 sind folgende Gebühren geschuldet

a) Genehmigung von Pflichtenheften für technische Untersuchungen: 200-10'000

b) Begleitung von Voruntersuchungen: 200-30'000

c) Begleitung von Detailuntersuchungen und Sanierungen: 200-50'000

d) Erlass einer Verfügung: 200-30'000

e) Erteilung von Auskünften: 200-10'000

9. Die Gebühren für Tätigkeiten nach der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 betragen 200-30'000 Franken.

10. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 in geschlossenen Systemen und der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 sind folgende Gebühren geschuldet

a) Kontrolle und Erlass einer Verfügung: 300-10'000

b) Erhebung und Untersuchung von Proben: 300-10'000

11. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 sind folgende Gebühren geschuldet

a) Überprüfung der Berechnungsgrundlagen: 200-2'000

b) Veranlassen von Messungen, Beurteilung, Verfassen des Messberichtes: 100-1'000

c) Verfassen spezieller Berichte: 200-1'000

d) Ausnahmebewilligungen: 200-2'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt

1. Die Gebühren betragen für die Überwachung

a) von Reaktordeponien, pro m³ Deponiematerial (fest): 3

b) von Inertstoffdeponien, pro m³ Deponiematerial (fest): 1

2. Die Gebühren für den Unterhaltsdienst für Abfalldeponien betragen pro m³ Deponiematerial (fest) 5 Franken.

3. Die Gebühren nach Absatz 2 werden für die langfristige Überwachung der Abfalldeponien verwendet.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet

a) Genehmigung von Abnahmeverträgen: 200-1'000

b) Bewilligung und Erlass einer Verfügung: 100-10'000

c) Abnahme von Abwasserreinigungsanlagen: 100-15'000

d) Kontrolle, Abnahme und Untersuchung: 100-10'000

e) Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen: 50-20'000

f) Kontrolle und Erfassen von Tankrevisionsrapporten und -meldungen sowie Servicerapporten (Geräte): 10-200

g) Überwachung und Kontrolle von Revisionsfirmen: 200-2'000

h) Registrierung und Nummerierung von meldepflichtigen Lageranlagen (Tank-Kataster Nr.): 50-200

i) Beratungen und Expertisen: 100-5'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet

a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben: 100-10'000

b) Kontrollen: 100-5'000

c) Erlass einer Verfügung: 100-5'000

d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern: 100-2'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010 sind folgende Gebühren geschuldet

a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben: 100-10'000

b) Kontrollen: 100-5'000

c) Erlass einer Verfügung: 100-5'000

d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern: 100-2'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 sind folgende Gebühren geschuldet

a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben: 100-10'000

b) Kontrollen: 100-5'000

c) Erlass einer Verfügung: 100-5'000

d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern: 100-2'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001 sind folgende Gebühren geschuldet

a) Kontrollen: 100-5'000

b) Erlass einer Verfügung: 100-5'000

c) Registrierung von Gefahrgutbeauftragten: 50-200

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Verkehr

1. Die Gebühren für die Bewilligungen zur Beförderung von Personen betragen 100-1'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Veterinärwesen

1. Die Gebühren betragen für

a) Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung 100-5'000

b) das Anordnen von Verwaltungsmassnahmen 100-5'000

c) Kontrollen, Zertifikate, usw. 100-2'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Veterinärwesen

1. Die Gebühren für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 2006 betragen

a) Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen (§ 4): 200-3‘000

b)* Anordnung von Massnahmen (§ 5): 100-3'000

c)* ...

d) Mahngebühr pro Mahnung: 50

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Veterinärwesen

1. Die Gebühren betragen für

a) die Detailhandelsbewilligung 200

b) Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Berichterstattung) nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b der eidgenössischen Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004 200-2'000

c) übrige Verwaltungsmassnahmen 200-5'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Veterinärwesen

1. Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung eines Patentes für die Ausübung des Viehhandels beträgt pro Jahr für den

a) Pferde- und Grossviehhandel 150

b) Kleinviehhandel 75

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Veterinärwesen

1. Die Gebühren betragen für

a) Kontrollen und Bewilligungen nach der Tierseuchengesetzgebung: 100-800

b) die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen: 100-2'500

c) Kontrollen, Zertifikate, usw.: 50-500

d) Bewilligungen nach der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011: 100-2'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Veterinärwesen

1. Die Grundgebühr pro Betrieb und Besuch beträgt 20 Franken.

2. Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt pro Tier

a) Rind älter als 6 Wochen: 12

b) Kalb: 8

c) Schaf: 8

d) Ziege: 8

e) Schwein: 5

f) Schwein Schlachtstrasse: 3

g) Pferd: 12

h) Hausgeflügel, Hauskaninchen: 0.20

i) Zucht-Schalenwild: 8

j) Federwild, Hasen: 0.20

k) Wildschwein (mit Probenahme): 45

l) anderes Wild: 8

3. Überschreiten die von einer Schlachtanlage entrichteten Gebühren die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Fleischkontrollorgane, werden die zuviel verrechneten Gebühren zurückerstattet.

4. Der bei Absatz 2 Buchstabe a aufgrund von Notschlachtungen und Schlachtungen vor 06.00 Uhr anfallende Mehraufwand wird zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Wald

1. Folgende Gebühren sind geschuldet für die

a) Rodungsbewilligung: 300-5'000

b) Schlagbewilligung: 100-1'000

c) Ausnahmebewilligung zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen: 20-500

d) Bewilligung zur nachteiligen Nutzung: 100-1'000

e) Fach- und Ausnahmebewilligung betreffend umweltgefährdender Stoffe: 50-200

f) Ausnahmebewilligung zum Kahlschlagverbot: 200-1'000

g) Bewilligung zur Teilung von Wald und Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum: 200-1'000

h) Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen im Wald: 100-2'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Wald

1. Gebühren sind geschuldet für die

a) Waldfeststellung im Einzelfall 100-2'000

b) Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-500

c) Benützung von Planungsgrundlagen 100-2'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Wald

1. Folgende Gebühren sind geschuldet für Einspracheentscheide

a) gegen Rodungsgesuche 100-2'000

b) gegen Rodungsbewilligungen 100-2'000

c) bei Waldfeststellungen im Nutzungsplanverfahren 100-2'000

d) bei Waldfeststellungen im Einzelfall 100-2'000

e) gegen die Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-2'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Jagd

1. Die Gebühren betragen für

a) den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung 600

b) die Wiederholung der praktischen oder der theoretischen Jagdprüfung 200

c) Duplikate für Prüfungsausweise 50

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Jagd

1. Die Gebühren für das Ausstellen eines Jagdpasses betragen für den

a)* Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung im Kanton 100

b)* Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung ausserhalb des Kantons 200

c)* Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Niederlassung im Kanton 180

d)* Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Niederlassung ausserhalb des Kantons 320

1.* ...

2.* ...

3.* ...

e)* Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung im Kanton (pro Jahr) 80

1.* ...

2.* ...

3.* ...

f)* Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung ausserhalb des Kantons (pro Jahr) 160

g)* Jagdpass für Auszubildende 100

h)* Tagesjagdpass 30

2. ...

3. ...

4. Die Gebühr beträgt für

a)* den Entzug des Jagdpasses 100

b) Duplikate des Jagdpasses 50

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Jagd

1. Die Gebühr beträgt für die

a) Bewilligung zum Einfangen und Halten jagdbarer Tiere: 50-200

b) Bewilligung zum Einfangen, Handel, Halten, Aussetzen, zur Ein-, Durch- und Ausfuhr und Präparation geschützter Tiere: 50-1'000

c) Bewilligung für die Ausübung der Falknerei: 50

d) Bewilligung für sportliche Veranstaltungen und gesellschaftliche Anlässe in eidgenössischen Bann- und Schutzgebieten: 100-2'000

e) Bewilligung zum Abschuss jagdbarer oder geschützter Wildtiere: 50-200

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Jagd

1. Die Gebühren betragen für

a) Ausstellen oder Ändern des Jagdpachtvertrages 50-1'000

b) Mitberichte im Bereich Wildschutz und Lebensraumerhaltung 50-5'000

c) Verfügung des Departementes betreffend Wildschaden 100-2'000

d)* Bergung und Entsorgung von Fallwild und das Ausfüllen der Unfallprotokolle bei Wildunfällen im Strassenverkehr 200

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Fischerei

1. Die Gebühren betragen für ein

a) Jahrespatent 140

b) Wochenpatent 80

c) Tagespatent 20

d) Gastpatent 50

e) Jugend-Jahrespatent 50

f) Jugend-Wochenpatent 30

g) Jugend-Tagespatent 15

2. Für Personen mit Niederlassung ausserhalb des Kantons Solothurn kann ein Zuschlag auf die Patentgebühren von bis zu 100 Prozent erhoben werden.

3. Die Gebühren, die für andere fischereiliche Bewilligungen erhoben werden, betragen für

a) Bewilligungen für den Fang von Krebsen und Fischnährtieren 50-250

b) Bewilligungen für den Laichfischfang 50-250

c) Sonderfangbewilligungen 50-250

d) Einsatzbewilligungen für Elektrofischfanggeräte 50-250

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Fischerei

1. Folgende Gebühren werden erhoben für

a) Prüfungsgebühren für die Fischerei- und die Elektrofischfangprüfung: 50-300

b) Auslagen für Prüfungsunterlagen und Prüfungsausweise: 20-200

c) das Ausstellen, Ändern und Aufheben des Pachtvertrages für Fischereigewässer: 50-1'000

d) Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer: 50-15'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Gebühren für andere wald-, jagd- und fischereirechtliche Verfügungen betragen 50-1'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Gebühren für Auslagen für forst-, jagd- und fischereitechnische Massnahmen, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden, betragen 50-15'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Die Gebühren betragen für

a) die Anordung von Massnahmen nach Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964: 100-1'000

b) die Arbeitszeitbewilligung, je nach Anzahl bewilligter Arbeitsstunden: 20-400

c) den Entzug und die Sperre von Arbeitszeitbewilligungen: 50-400

d) den Entzug der Befugnis, Überzeit ohne Bewilligung anzuordnen: 50-400

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit der Ausübung von Sexarbeit betragen 500-3'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Folgende Gebühren werden für Verfügungen im Zusammenhang mit gastwirtschaftlichen Tätigkeiten und Alkoholhandel erhoben

a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung: 250-800

b) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken: 100-500

c) Erweiterung einer Bewilligung: 100

d) Duplikate einer Bewilligung: 50

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Die Gebühren für Schiedsverfahren vor der kantonalen Einigungsstelle betragen 200-1'500 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Die Gebühren für Verfügungen nach dem Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001 betragen 500-5'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Die Gebühren betragen für die

a) Plangenehmigung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes: 100-2'000

b) Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes: 100-1'000

c) Betriebsbewilligung für technische Anlagen: 100-500

d) Bewilligung zur Einrichtung einer chemischen Kleiderreinigungsanlage: 100-500

e) Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen: 300-1'000

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Die Gebühren für Meldebestätigungen für entsandte Arbeitnehmer betragen 25 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Die zusätzlich zu den eidgenössischen Eichgebühren erhobenen Auslagenentschädigungen im Messwesen betragen

a) Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist, nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005

b) Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel

1) für Waagen: 15-200

2) für Tanksäulen: 20-100

3) für Abgasprüfgeräte: 20-150

4) weitere Mess- und Hilfsmittel: 20-100

c) Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen

1) Eichlastenzug pro Stunde: 450-600

2) Gasjustierung von Abgasprüfgeräten nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005

3) weitere Mess- und Hilfsmittel nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005

d) Justier- und Einstellungsarbeiten nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005

e) Einsatz von beigezogenen Dritten pro Stunde: 93

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten für Geschäfte nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März 2015 betragen 50-200 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Die Gebühren für die Bewilligung von Kleinspielen betragen

a)* Für Kleinlotterien wie Lottos und Tombolas: 30-600

b)* Für lokale Sportwetten: 30-600

c)* Für kleine Pokerturniere pro Veranstaltungsort: 30-600

2. Für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit im Bereich der Kleinspiele können ebenfalls Gebühren nach den Ansätzen gemäss Absatz 1 erhoben werden.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) vom 18. Mai 2014 betragen 50-1'000 Franken.

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Für Tätigkeiten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft werden folgende Gebühren erhoben

a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung: 500-2'000

b) Erneuerung einer Bewilligung oder Anpassung der Kautionshöhe: 250-1'000

c) Aufhebung einer Bewilligung oder Freigabe der Kaution: 250-500

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wirtschaft und Arbeit

1. Die Gebühren für Verfügungen nach Artikel 45 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 betragen 100-10'000 Franken.

Gebühren der Gerichte - Allgemeine Bestimmungen

1. Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständigen Richter nicht festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber nachträglich festsetzen zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, selber festzusetzen.

Gebühren der Gerichte - Allgemeine Bestimmungen

1. Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert aufzuführen.

Gebühren der Gerichte - Allgemeine Bestimmungen

1. Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von 50 Rappen für jede Seite erhoben.

2. Beträge unter 10 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.

3. Für Kopien von anonymisierten Urteilen kann zusätzlich zu Absatz 1 ein Pauschalbetrag von 20-100 Franken in Rechnung gestellt werden.

Gebühren der Gerichte - Gerichtsverwaltungssachen

1. Die Entscheidgebühr in Disziplinarsachen beträgt 100-7'000 Franken.

Gebühren der Gerichte - Zivilsachen

1. Für das Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsbehörden ist eine Pauschalgebühr von 200-1'500 Franken geschuldet.

Gebühren der Gerichte - Zivilsachen

1. Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von

a) bis 30'000 Franken: 200-4'000

b) 30'001-50'000 Franken: 600-5'500

c) 50'001-100'000 Franken: 800-8'000

d) 100'001-200'000 Franken: 1'200-13'000

e) 200'001-500'000 Franken: 1'800-25'000

f) 500'001-1'000'000 Franken: 2'500-50'000

2. Übersteigt der Streitwert 1 Million Franken, so kann die Maximalgebühr nach Absatz 1 um bis 1 Prozent des Streitwerts erhöht werden.

3. Kann der Streitwert nicht beziffert werden, beträgt die Entscheidgebühr 200-20'000 Franken.

4. Endet das Verfahren ohne Sachurteil oder ist keine schriftliche Urteilsbegründung erforderlich, so kann die Gebühr reduziert werden bis auf das Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist. Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühren dürfen in der Regel nicht unterschritten werden.

Gebühren der Gerichte - Strafsachen

1. Für Urteile, Beschlüsse, Vergleiche, Verfügungen ist folgende Gebühr geschuldet

a) Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter und Einzelrichter

1. Strafbefehle und Einstellungsverfügungen: 50-15'000

2. Prozesse und andere Verrichtungen: 80-50'000

b) Amtsgericht: 80-75'000

c) Obergericht: 80-75'000

d) Haftrichter

1. Entscheide in Haftsachen: 50-5'000

2. Andere ihm von der Gesetzgebung übertragene Entscheide: 50-5'000

e) Jugendrechtspflege

1. Jugendanwaltschaft: Strafbefehle, Verfügungen, Entscheide, Berichte, Vollzug von Massnahmen: 50-3'000

2. Jugendgerichtspräsident: 50-2'000

3. Jugendgericht: 50-5'000

Gebühren der Gerichte - Verwaltungsgerichtssachen

1. Folgende Gebühren sind geschuldet für

a) Verfahren nach §§ 48 und 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 [72] | 50-15'000

b) übrige Verfahren | 30-10'000

Gebühren der Gerichte - Verwaltungsgerichtssachen

1. Die Spruchgebühr in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerde- und Prozessführung beträgt 50-600 Franken.

Gebühren der Gerichte - Verwaltungsgerichtssachen

1. Folgende Gebühren sind geschuldet für

a) Verfahren vor dem Präsidenten 50-1'500

b) Verfahren vor der Gesamtkommission 50-10'000

Gebühren der Gerichte - Verwaltungsgerichtssachen

1. Folgende Gebühren sind geschuldet

a) Grundgebühr: 50-3'000

b) Zuschläge

1. Staatssteuerrekurse betreffend Einkommen und Ertrag: 1 Prozent des strittigen Einkommens/Ertrages

2. Staatsteuerrekurse betreffend Vermögen und Kapital: 2 Promille des strittigen Vermögens/Kapitals

3. Gemeindesteuerrekurse: 50-1'500

4. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer, wenn nur die Bundessteuertaxation umstritten ist: 1/3 der Gebühr nach Ziff. 1

5. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer, bei gleichzeitiger Beurteilung der Staatssteuerveranlagung: 10 Prozent der Gebühr nach Ziff. 1

6. Militärpflichtersatz, Verrechnungssteuer sowie Nebensteuern und Gebühren nach § 56 Absatz 1 Buchstabe b GO: 5 Prozent des Abgabebetrages

7. Beschwerden gegen die Katasterschätzung: 2 Promille des strittigen Schätzungsbetrages

2. In besonderen Fällen, wie bei Steuerhoheitsstreitigkeiten, Zwischenveranlagungen, Anwendung von § 58 Absatz 3 StG, Steueraufschub, Verfahrens- und Bezugsfragen, kann auf den Zuschlag verzichtet werden.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt maximal 15'000 Franken.

Gebühren der Gerichte - Verwaltungsgerichtssachen

1. Die Gebühren für Vermittlungsvorschläge oder Schiedssprüche des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung betragen 500-10'000 Franken.

Gebühren der Gerichte - Friedensrichter

1. Die Friedensrichter erheben folgende Gebühren

a) Pauschalgebühren als Schlichtungsbehörde in Zivilsachen

1. Bei Erledigung der Streitsache durch Klageanerkennung, Vergleich oder Klagerückzug oder bei Ausstellung einer Klagebewilligung: 50-100

2.* Für einen Entscheidvorschlag oder Entscheid: 50-200

b) Gebühren in Strafsachen: Für den Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfügung: 50

c) Gebühren für andere Tätigkeiten

1. Durchführung einer Steigerung von anderen Gegenständen als Grundstücken, Vieh und Handelsware und Mitwirkung beim Verkauf von Waren, pro Stunde: 40

2. Anzeige an den Verkäufer oder eine Partei nach Artikel 204 Absatz 3, 427 und 445 OR: 20

2. Neben den Gebühren nach Absatz 1 können sie den Ersatz der Auslagen für die Zustellung von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen verlangen.

3. Die Gebühren fliessen in die Gemeindekasse.

Gebühren der Gerichte - Friedensrichter

1. Die Friedensrichter sind berechtigt, von der Klagepartei für die Friedensrichterkosten einen Kostenvorschuss zu verlangen.

Gebühren der Gerichte - Friedensrichter

1. Der Vollzug von Bussen und Kosten der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden.

2. Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.

Gebühren der Gerichte - Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer, Parteien

1. Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 20 Franken.

2. Das Zeugengeld kann verweigert werden, wenn der Zeuge seine Zeugnispflicht mangelhaft erfüllt.

Gebühren der Gerichte - Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer, Parteien

1. Die Entschädigung für Sachverständige, Liquidatoren und Übersetzer bestimmt nach deren Anhören der Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamte.

2. Bei schriftlicher Erledigung des Auftrages haben sie für Aufwand und Auslagen Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist vom Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamten zu genehmigen. Übertriebene Forderungen sind zu ermässigen.

Gebühren der Gerichte - Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer, Parteien

1. Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen, Liquidatoren und Übersetzern werden Verdienstausfälle, Reiseauslagen und andere Auslagen, die durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung entstanden sind, ersetzt.

2. Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 300 Franken pro Tag nicht übersteigen.

3. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.

Gebühren der Gerichte - Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren

1. Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

2. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 ist analog anwendbar.

3. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.

4. Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. September 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Vergleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Die Gerichtsverwaltungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.

5. Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Absatz 3.

Gebühren der Gerichte - Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren

1. Die Tätigkeiten des Anwalts der ersten Stunde werden durch den Kanton entschädigt, wenn sich nach einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei erweist, dass keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist, obwohl zum Zeitpunkt des Beizugs die Anordnung der amtlichen Verteidigung als wahrscheinlich erschien, und die Entschädigung bei der beschuldigten Person selber uneinbringlich ist. Der Staatsanwalt oder Jugendanwalt bestimmt die Entschädigung des Anwalts der ersten Stunde in Anwendung von § 158 Absätze 3 und 5. Artikel 135 Absätze 4 und 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 gelten sinngemäss.

Gebühren der Gerichte - Parteientschädigungen und Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren

1. Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

2. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar.

3. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.

4. Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. September 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Vergleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Die Gerichtsverwaltungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.

5. Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Absatz 3.

Gebühren der Gerichte - Parteientschädigungen und Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Verwaltungsgerichtsverfahren

1. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 160 sinngemäss anwendbar.

Gebühren der Gerichte - Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

1. Die Spruchgebühr bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung beträgt 100-3'000 Franken.

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