614.81
CH-SO
§ 9 Gesetz über die Schiffssteuer - c) Domizil-Motorschiffe
§ 9 Gesetz über die Schiffssteuer · c) Domizil-Motorschiffe
1. Die Steuer für Domizil-Motorschiffe beträgt bei einer Antriebsleistung bis 20 kW 50 Franken, bei einer höheren Antriebsleistung 100 Franken.
2. Die vor dem Jahre 1975 zugelassenen Domizil-Motorschiffe werden nach § 7 besteuert.