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§ 9 Gesetz über die Schiffssteuer - c) Domizil-Motorschiffe

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§ 9 Gesetz über die Schiffssteuer · c) Domizil-Motorschiffe

1. Die Steuer für Domizil-Motorschiffe beträgt bei einer Antriebsleistung bis 20 kW 50 Franken, bei einer höheren Antriebsleistung 100 Franken.

2. Die vor dem Jahre 1975 zugelassenen Domizil-Motorschiffe werden nach § 7 besteuert.

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