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§ 7 Gesetz über die Schiffssteuer - Tarife a) Motorschiffe

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§ 7 Gesetz über die Schiffssteuer · Tarife a) Motorschiffe

1. Die jährliche Steuer für Motorschiffe wird wie folgt festgesetzt

a) Grundansatz 40 Franken;

b) Zuschlag je kW-Motorenleistung 3 Franken.

2. Der Kantonsrat kann den Zuschlag je kW-Motorenleistung bis auf 5 Franken erhöhen.

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