614.81
CH-SO
§ 6 Gesetz über die Schiffssteuer - Bemessungsgrundlage
§ 6 Gesetz über die Schiffssteuer · Bemessungsgrundlage
1. Die Steuer bemisst sich nach der Antriebsleistung.
1. Die Steuer bemisst sich nach der Antriebsleistung.