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§ 5 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerbezug

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§ 5 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerbezug

1. Die Steuer wird zum voraus für die ganze Steuerperiode bezogen.

2. Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Motorschiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder vor dem 1. August ausser Verkehr gesetzt wird.

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