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§ 4 Gesetz über die Schiffssteuer - Beginn und Ende der Steuerpflicht

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§ 4 Gesetz über die Schiffssteuer · Beginn und Ende der Steuerpflicht

1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Abgabe der Kontrollschilder oder mit der früheren Inverkehrsetzung. Sie endigt mit der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle oder mit der späteren Ausserverkehrsetzung.

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