Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.81 CH-SO

§ 2 Gesetz über die Schiffssteuer - Ausnahmen von der Steuerpflicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gesetz über die Schiffssteuer · Ausnahmen von der Steuerpflicht

1. Von der Steuerpflicht sind ausgenommen

a) Motorschiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;

b) Motorschiffe des Kantons;

c) Motorschiffe der Gemeinden, die ausschliesslich dem Polizei- und Feuerwehrdienst, der Ölwehr, dem Gewässerunterhalt oder Rettungszwecken dienen.

← § 1 Gesetz über die Schiffssteuer Grundsatz § 3 Gesetz über die Schiffssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →