614.81
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Schiffssteuer - Ausnahmen von der Steuerpflicht
§ 2 Gesetz über die Schiffssteuer · Ausnahmen von der Steuerpflicht
1. Von der Steuerpflicht sind ausgenommen
a) Motorschiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
b) Motorschiffe des Kantons;
c) Motorschiffe der Gemeinden, die ausschliesslich dem Polizei- und Feuerwehrdienst, der Ölwehr, dem Gewässerunterhalt oder Rettungszwecken dienen.