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§ 14 Gesetz über die Schiffssteuer - Zuständigkeit

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§ 14 Gesetz über die Schiffssteuer · Zuständigkeit

1. Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Kantonale Motorfahrzeugkontrolle zuständig.

2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

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