614.81
CH-SO
§ 14 Gesetz über die Schiffssteuer - Zuständigkeit
§ 14 Gesetz über die Schiffssteuer · Zuständigkeit
1. Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Kantonale Motorfahrzeugkontrolle zuständig.
2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.