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§ 12 Gesetz über die Schiffssteuer - Einzug der Kontrollschilder

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§ 12 Gesetz über die Schiffssteuer · Einzug der Kontrollschilder

1. Wird die Steuer nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeugkontrolle nach einmaliger Mahnung die Kontrollschilder und den Schiffsausweis auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Kantonspolizei einziehen.

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