614.81
CH-SO
§ 12 Gesetz über die Schiffssteuer - Einzug der Kontrollschilder
§ 12 Gesetz über die Schiffssteuer · Einzug der Kontrollschilder
1. Wird die Steuer nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeugkontrolle nach einmaliger Mahnung die Kontrollschilder und den Schiffsausweis auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Kantonspolizei einziehen.