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§ 11 Gesetz über die Schiffssteuer - Strafsteuer

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§ 11 Gesetz über die Schiffssteuer · Strafsteuer

1. Eine Strafsteuer bis 1000 Franken hat zu bezahlen

a) der Halter, der ein Motorschiff in Verkehr setzt, ohne vorher die Anmeldung zur Steuerveranlagung vorzunehmen;

b) der Halter, der ein Motorschiff in Verkehr setzt, für das eine höhere Steuer zu entrichten ist als bezahlt wurde;

c) der Halter, der an seinem Motorschiff Änderungen, die eine höhere Steuer als die bezahlte zur Folge haben, nicht ordnungsgemäss meldet.

2. Die Strafsteuer bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens, beträgt aber mindestens das Doppelte der nachzuzahlenden Steuer.

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