614.81
CH-SO
§ 10 Gesetz über die Schiffssteuer - Nachzahlung
§ 10 Gesetz über die Schiffssteuer · Nachzahlung
1. Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger nicht oder nur unvollständig zur Steuer herangezogen worden ist, so hat er die in den letzten 5 Jahren zuwenig bezahlten Steuern nachzuzahlen.