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§ 10 Gesetz über die Schiffssteuer - Nachzahlung

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§ 10 Gesetz über die Schiffssteuer · Nachzahlung

1. Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger nicht oder nur unvollständig zur Steuer herangezogen worden ist, so hat er die in den letzten 5 Jahren zuwenig bezahlten Steuern nachzuzahlen.

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