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§ 1 Gesetz über die Schiffssteuer - Grundsatz

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§ 1 Gesetz über die Schiffssteuer · Grundsatz

1. Die Halter von Motorschiffen mit Standort im Kanton Solothurn haben eine Steuer zu entrichten.

2. Als Motorschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten, soweit mit mechanischem Antrieb versehen

a) Wasserfahrzeuge;

b) zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte.

3. Der Eigentümer eines Motorschiffes haftet für die Steuer solidarisch mit dem Halter.

Grundsatz § 2 Gesetz über die Schiffssteuer →

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