614.72
CH-SO
§ 6 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Übergangsbestimmungen
§ 6 Hundeverordnung · Übergangsbestimmungen
1. Halter und Halterinnen, die einen Hund gemäss § 3 Absatz 1 bereits im Jahr 2006 bei einer Einwohnergemeinde gemeldet haben, erhalten die Bewilligung zum Halten auf Zusehen, sofern kein Verdacht eines Verstosses gegen die Hundegesetzgebung oder die Tierschutzgesetzgebung vorliegt und der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Erziehungskurses mit dem Hund, für den die Bewilligung zum Halten ausgestellt werden soll, erbracht werden kann.