614.72
CH-SO
§ 5 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Bezugsliste
§ 5 Hundeverordnung · Bezugsliste
1. Die Einwohnergemeinden erfassen in der Bezugsliste
a) Name, Adresse des Halters oder der Halterin;
b) die Rasse oder den Rassetyp des Hundes;
c) die Nummer des Kontrollzeichens;
d) die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung;
e) züchterische Aktivitäten gemäss Angaben des Halters oder der Halterin;
f) das Vorliegen der Bewilligung des Veterinärdienstes, wenn der Hund nur mit Bewilligung gehalten werden darf.
2. Anlässlich des Einzuges der Abgaben überprüfen sie die korrekte Kennzeichnung des Hundes anhand des von der Datenbank ausgestellten Hundeausweises.
3. Sie haben dem Veterinärdienst eine Kopie der vollständig ausgefüllten Bezugsliste bis zum 30. Juni in elektronischer Form zu übermitteln.