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614.72 CH-SO

§ 4 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Leinenpflicht

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§ 4 Hundeverordnung · Leinenpflicht

1. Generelle Leinenpflicht herrscht

a) für alle Hunde

1.* im Wald vom 1. April bis 31. Juli;

2. im von den zuständigen Stellen entsprechend bezeichneten öffentlichen Raum;

b) für einzelne Hunde,

1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern;

2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verordnet.

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