614.72
CH-SO
§ 4 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Leinenpflicht
§ 4 Hundeverordnung · Leinenpflicht
1. Generelle Leinenpflicht herrscht
a) für alle Hunde
1.* im Wald vom 1. April bis 31. Juli;
2. im von den zuständigen Stellen entsprechend bezeichneten öffentlichen Raum;
b) für einzelne Hunde,
1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern;
2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verordnet.