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§ 3 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Haltebewilligung

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§ 3 Hundeverordnung · Haltebewilligung

1. Hunde der folgenden Rassen und ihre Kreuzungen dürfen nur mit Bewilligung erworben, gehalten, gezüchtet und/oder gehandelt werden

a) Bullterrier;

b) Staffordshire Bull Terrier;

c) American Staffordshire Terrier;

d) American Pit Bull Terrier;

e) Rottweiler;

f) Dobermann;

g) Dogo Argentino;

h) Fila Brasileiro.

2. Hunde gemäss Absatz 1, die ohne Bewilligung gehalten werden, werden durch den Veterinärdienst bis zum Vorliegen eines Entscheides auf Kosten des Halters oder der Halterin vorsorglich entzogen.

3. Erfüllt der Halter oder die Halterin die Voraussetzungen gemäss § 4 Absatz 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 7. November 2006 nicht, wird durch den Veterinärdienst

a) die Bewilligung verweigert oder entzogen und

b) der Hund entzogen, bis der Halter oder die Halterin die Voraussetzungen erfüllt. Kann er sie nicht erfüllen, wird der Hund weiterplatziert oder, wenn angebracht, euthanasiert.

4. Bei Halterwechsel ist die Bewilligung neu einzuholen.

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