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§ 2 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

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§ 2 Hundeverordnung · Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

1. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt. Gegen Verfügungen und Entscheide des Veterinärdienstes kann beim Departement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

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