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§ 9 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Tierärztliche Kontrolle

Haltung, Zucht und Kontrolle
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§ 9 Hundegesetz · Tierärztliche Kontrolle

1. Sofern es die seuchenpolizeiliche Lage erfordert, sind von der zuständigen Dienststelle tierärztliche Kontrollen der Hunde anzuordnen. Die Kosten trägt der Halter oder die Halterin.

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