614.71
CH-SO
§ 9 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Tierärztliche Kontrolle
Haltung, Zucht und Kontrolle
§ 9 Hundegesetz · Tierärztliche Kontrolle
1. Sofern es die seuchenpolizeiliche Lage erfordert, sind von der zuständigen Dienststelle tierärztliche Kontrollen der Hunde anzuordnen. Die Kosten trägt der Halter oder die Halterin.