614.71
CH-SO
§ 8 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Kennzeichnung und Registrierung
Haltung, Zucht und Kontrolle
§ 8 Hundegesetz · Kennzeichnung und Registrierung
1. Alle Hunde müssen nach den Vorgaben der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 gekennzeichnet und registriert werden.
2. Die Kosten für die Kennzeichnung und die Registrierung trägt der Halter oder die Halterin.