614.71
CH-SO
§ 7 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Melde- und Auskunftspflicht der Halter oder Halterinnen
Haltung, Zucht und Kontrolle
§ 7 Hundegesetz · Melde- und Auskunftspflicht der Halter oder Halterinnen
1. Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, hat diesen bei der Einwohnergemeinde mit Angabe der Mikrochipnummer zu melden.
2. Mit der Anmeldung ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Haftpflichtversicherung nach § 10 abgeschlossen ist.
3. Halter oder Halterinnen und Züchter oder Züchterinnen haben den Behörden auf Anfrage Auskunft über die Herkunft oder über die Übertragung des Hundes an Dritte zu erteilen.