614.71
CH-SO
§ 6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Meldung von Gefährdungen
Haltung, Zucht und Kontrolle
§ 6 Hundegesetz · Meldung von Gefährdungen
1. Tierärzte und Tierärztinnen, Polizeiorgane sowie Hundeausbildende haben dem Veterinärdienst Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Anzeichen von Verhaltensstörungen, insbesondere eine erhöhte Aggressionsbereitschaft zeigt.
2. Ärzte und Ärztinnen haben Beissvorfälle dem Veterinärdienst zu melden.