§ 5 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Massnahmen
§ 5 Hundegesetz · Massnahmen
1. Das Oberamt oder der Veterinärdienst hat, allenfalls unter Beizug der Fachorgane, die notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn der Halter oder die Halterin seinen respektive ihren Pflichten nicht nachkommt, ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung durch den Hund besteht oder bei diesem Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.
2. Die zuständige Dienststelle kann insbesondere
a) Ermahnungen und Verwarnungen aussprechen;
b) Anordnungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;
c) Anordnungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;
d) einen Hund unter Beobachtung stellen oder einen Wesenstest des Hundes anordnen;
e) den Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;
f) die vorübergehende Unterbringung in einem Tierheim oder eine andere geeignete Tierhaltung anordnen;
g)* den Hund unter Entzug des Eigentums zur Neuplatzierung entziehen;
h) in schwerwiegenden Fällen die Kastration oder Sterilisation des Hundes anordnen, die Hundehaltung verbieten oder die kostenpflichtige Euthanasierung des Hundes anordnen;
i) andere geeignete Massnahmen ergreifen;
3. Der Halter oder die Halterin hat für die Anordnung der Massnahmen eine Gebühr nach dem Gebührentarif zu entrichten sowie die Auslagen für Fremdplatzierung, Unterhaltskosten und dergleichen zu übernehmen.