§ 4 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen
§ 4 Hundegesetz · Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen
1. Der Regierungsrat kann die Zucht, den Handel und das Halten sowie die regelmässige Betreuung im und das Verbringen in Kantonsgebiet von Hunden einer potenziell gefährlichen Rasse und ihrer Kreuzungen verbieten oder einer Bewilligungspflicht unterstellen.
2. Unterliegen Hunde potenziell gefährlicher Rassen und ihrer Kreuzungen einer Bewilligungspflicht, ist die Bewilligung vor dem Erwerb des Hundes und bei selbst gezüchteten Welpen spätestens 15 Wochen nach deren Geburt beim Veterinärdienst einzuholen.
3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) der oder die Gesuchstellende
1. mündig ist,
2. den Nachweis erbringt, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden hat,
3. einen einwandfreien Leumund hat und
b)* der Hund
1.* über einen Abstammungsausweis von einem durch Verordnung des Regierungsrats anerkannten internationalen Dachverband verfügt; oder
2.* nach Ende der Adoleszenz eine Wesensprüfung durch eine anerkannte Fachperson bestanden hat.
3bis. In anderen Kantonen ausgestellte Bewilligungen zum Halten von Hunden potenziell gefährlicher Hunderassen und ihrer Kreuzungen sind im Kanton Solothurn anerkannt, wenn der Hund bisher nicht auffällig geworden ist. Kann beim Zuzug aus einem anderen Kanton keine solche Bewilligung vorgelegt werden und hat der Hund die Adoleszenz noch nicht erreicht, stellt der Veterinärdienst eine befristete Bewilligung aus. In allen anderen Fällen gilt Absatz 3.
4. Der Veterinärdienst legt mit der Bewilligung Auflagen an die Ausbildung der oder des Gesuchstellenden und des Hundes fest. Halter, Halterinnen und deren Hunde haben eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Der Veterinärdienst kann weitere Auflagen an die Haltung und die Betreuung festlegen.
5. Für die Bewilligung ist eine Gebühr nach dem Gebührentarif zu entrichten.
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