614.71
CH-SO
§ 3 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Gefährdung und Belästigung
Haltung, Zucht und Kontrolle
§ 3 Hundegesetz · Gefährdung und Belästigung
1. Hunde müssen so gehalten werden, dass sie weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Sie sind stets unter Kontrolle zu halten.
2. Der Regierungsrat kann eine Liste von potenziell gefährlichen Hunderassen und ihrer Kreuzungen erlassen. Diese Hunde müssen ausserhalb der Privatsphäre immer als Einzelhund an der Leine geführt werden.