614.71
CH-SO
§ 2 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Artgerechte Haltung und Zucht
Haltung, Zucht und Kontrolle
§ 2 Hundegesetz · Artgerechte Haltung und Zucht
1. Hunde sind nach Massgabe der Tierschutzgesetzgebung artgerecht zu halten. Die Aufzucht und die Erziehung sind darauf auszurichten, wesensstarke Hunde von geringer Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.
2. Eine die Aggressivität bewirkende Haltung oder Zucht von Hunden ist verboten.