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614.71 CH-SO

§ 16 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 16 Hundegesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz über das Halten von Hunden vom 3. Dezember 1972 aufgehoben.

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