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614.71 CH-SO

§ 15 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Strafbestimmungen

Strafbestimmungen
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§ 15 Hundegesetz · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften dieses Gesetzes, der dazugehörigen Vollzugsbestimmungen oder gestützt darauf erlassene Einzelvorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.

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