614.71
CH-SO
§ 15 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 15 Hundegesetz · Strafbestimmungen
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften dieses Gesetzes, der dazugehörigen Vollzugsbestimmungen oder gestützt darauf erlassene Einzelvorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.