614.71
CH-SO
§ 14 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Zuständigkeit und Bezug
Hundesteuer
§ 14 Hundegesetz · Zuständigkeit und Bezug
1. Die Veranlagung und der Bezug der Hundesteuer gemäss § 11 Absatz 1 und 2 erfolgt durch die Einwohnergemeinden.
2. ...
3. Die Hundesteuer ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Die Steuerpflicht besteht für die am Stichtag 1. April gehaltenen Hunde.