Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.71 CH-SO

§ 14 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Zuständigkeit und Bezug

Hundesteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Hundegesetz · Zuständigkeit und Bezug

1. Die Veranlagung und der Bezug der Hundesteuer gemäss § 11 Absatz 1 und 2 erfolgt durch die Einwohnergemeinden.

2. ...

3. Die Hundesteuer ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Die Steuerpflicht besteht für die am Stichtag 1. April gehaltenen Hunde.

← § 13 Hundegesetz Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Zweck und Gegenstand § 15 Hundegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →