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614.71 CH-SO

§ 13 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Haftung

Hundesteuer
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§ 13 Hundegesetz · Haftung

1. Für die Entrichtung der Hundesteuer, der Gebühren sowie des Auslagenersatzes haftet der Hundehalter oder die Hundehalterin.

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