614.71
CH-SO
§ 12 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Steuerbefreiung
Hundesteuer
§ 12 Hundegesetz · Steuerbefreiung
1. Von der Hundesteuer befreit sind Halter oder Halterinnen von
a) Hunden, die noch nicht drei Monate alt sind;
b) Diensthunden der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps;
c)* Assistenzhunden; und
d) Hunden, für die sie die Abgaben bereits in einer andern Gemeinde des Kantons oder in einem andern Kanton entrichtet haben.
2. Ebenfalls von der Hundesteuer befreit ist das Halten von Hunden durch Tierheime und -kliniken, sofern die Hunde entsprechend den Vorgaben der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung registriert sind.