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§ 11 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Höhe und Verwendung

Hundesteuer
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§ 11 Hundegesetz · Höhe und Verwendung

1. Der Kanton erhebt von den auf seinem Gebiet wohnhaften Hundehalterinnen und Hundehaltern eine Hundesteuer von 35 Franken pro Hund.

2. Die Einwohnergemeinden erheben von den auf ihrem Gebiet wohnhaften Hundehalterinnen und Hundehaltern eine Hundesteuer von 50 Franken bis maximal 200 Franken pro Hund. Der Kanton kann die Hundesteuer den veränderten Verhältnissen anpassen.

3. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Hundehaltung sowie für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung betreffend Hund zu verwenden.

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