614.71
CH-SO
§ 10 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Haftpflichtversicherung
Haltung, Zucht und Kontrolle
§ 10 Hundegesetz · Haftpflichtversicherung
1. Der Halter oder die Halterin hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Risiken der Hundehaltung einschliesst und sowohl die Haftpflicht des Halters oder der Halterin als auch die derjenigen Person abdeckt, welche den Hund tatsächlich beaufsichtigt.