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614.71 CH-SO

§ 1 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Zweck und Gegenstand

Allgemeine Bestimmung
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§ 1 Hundegesetz · Zweck und Gegenstand

1. Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und regelt das Halten, die Betreuung, die Zucht und die Kontrolle von Hunden sowie die Erhebung der Hundesteuer.

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