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614.61 CH-SO

§ 7 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

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§ 7 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Erhebung von Steuern und Gebühren für den Verkehr von Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 30. Januar 1921 aufgehoben.

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