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614.61 CH-SO

§ 6 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

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§ 6 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

1. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf den vom Kantonsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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