614.61
CH-SO
§ 6 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder
§ 6 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder
1. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf den vom Kantonsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.