614.61
CH-SO
§ 5 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder
§ 5 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder
1. Der Steuer- und Gebührenertrag ist für den Strassenbau und -unterhalt sowie für die Deckung der Verwaltungskosten der Motorfahrzeugkontrolle und der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei und anderer Auslagen für das Motorfahrzeug- und Fahrradwesen zu verwenden.
2. Die Investitionsbeiträge nach § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 28.06.2022 sind aus dem Steuer- und Gebührenertrag zu finanzieren.
3. Über die Zuordnung der Motorfahrzeugsteuererträge zu den Verwendungszwecken gemäss Absatz 1 und 2 entscheidet der Kantonsrat im Rahmen des Voranschlags.