614.61
CH-SO
§ 4 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder
§ 4 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder
1. Für das Inverkehrsetzen von Fahrrädern und Fahrradanhängern ist eine jährliche Gebühr zu entrichten. Der Kantonsrat setzt diese fest und regelt die Ausnahmen von der Gebührenpflicht durch Verordnung.