614.61
CH-SO
§ 3 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder
§ 3 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder
1. Ausser der Steuer werden Gebühren erhoben. Der Kantonsrat regelt diese und die Befreiung von der Gebührenpflicht durch Verordnung.