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614.61 CH-SO

§ 3 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

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§ 3 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

1. Ausser der Steuer werden Gebühren erhoben. Der Kantonsrat regelt diese und die Befreiung von der Gebührenpflicht durch Verordnung.

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