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614.61 CH-SO

§ 2 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

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§ 2 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

1. Der Kantonsrat regelt die Höhe der Steuer, die Ausnahmen von der Steuerpflicht, den Steuerbezug, die Folgen der Nichterfüllung oder ungenügende Erfüllung der Steuerpflicht sowie des Steuererlasses durch Verordnung.

2. Als Bemessungsgrundlage können je nach Fahrzeugart gewählt werden: Motorstärke, Zylinderinhalt des Motors, Gewicht (Leer-, Lade- oder Gesamtgewicht), Sitzplatzzahl oder andere geeignete Merkmale. Wenn die Besonderheit einer Fahrzeugart es rechtfertigt, kann eine feste Steuer bestimmt werden.

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