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614.61 CH-SO

§ 1 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

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§ 1 Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

1. Der Verkehr mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern auf öffentlichem Strassengebiet unterliegt der Besteuerung.

2. Motorfahrzeug im Sinne des Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird .

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