614.51
CH-SO
§ 3 Gesetz über die Billettsteuer - Nachsteuer und Busse
§ 3 Gesetz über die Billettsteuer · Nachsteuer und Busse
1. Der Veranstalter, der die geschuldete Steuer nicht abliefert, hat die Nachsteuer im gleichen Umfang und bei Verschulden eine Busse bis zum dreifachen Betrag der Steuer zu bezahlen.
2. Nach Ablauf von 5 Jahren seit der Veranstaltung sind Nachsteuern und Busse verjährt.