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§ 2 Gesetz über die Billettsteuer - Steuerberechnung

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§ 2 Gesetz über die Billettsteuer · Steuerberechnung

1. Die Steuer wird als Zuschlag von höchstens 10% des Eintrittspreises, aufgerundet auf 5 Rappen, erhoben; sie beträgt mindestens 10 Rappen.

2. Wird das Entgelt nicht als Eintrittspreis geleistet, so wird eine Pauschalsteuer von höchstens 10% der Bruttoeinnahmen erhoben; sie beträgt für eine Veranstaltung mindestens 10 Franken.

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