614.51
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Billettsteuer - Steuerberechnung
§ 2 Gesetz über die Billettsteuer · Steuerberechnung
1. Die Steuer wird als Zuschlag von höchstens 10% des Eintrittspreises, aufgerundet auf 5 Rappen, erhoben; sie beträgt mindestens 10 Rappen.
2. Wird das Entgelt nicht als Eintrittspreis geleistet, so wird eine Pauschalsteuer von höchstens 10% der Bruttoeinnahmen erhoben; sie beträgt für eine Veranstaltung mindestens 10 Franken.