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§ 1 Gesetz über die Billettsteuer - Gegenstand

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§ 1 Gesetz über die Billettsteuer · Gegenstand

1. Die Einwohnergemeinden können für Veranstaltungen, die dem Vergnügen oder der Unterhaltung dienen und für deren Besuch ein Entgelt geleistet wird, eine Billettsteuer erheben.

2. Steuerfrei sind Veranstaltungen

a) die der beruflichen oder staatsbürgerlichen Bildung dienen;

b) die religiösen, wissenschaftlichen oder politischen Zwecken gewidmet sind;

c) deren Reinertrag unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird;

d) die der Staat, die Gemeinden oder ihre Anstalten durchführen.

Gegenstand § 2 Gesetz über die Billettsteuer →

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