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614.175.62 CH-SO

Kanton Solothurn 614.175.62

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Vereinbarung mit der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 wird genehmigt. Ebenso wird die Änderung vom 2./5. September 1985 genehmigt (Art. 6).

1. Die Vereinbarung ersetzt die Gegenrechtszusicherung an Elsass-Lothringen über die Besteuerung des Einkommens der Arbeiter und Angestellten sowie Ärzte und Tierärzte vom 16. August 1911[1].

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, in Übereinstimmung mit den beteiligten Kantonen und allenfalls mit dem Bund, und ist zuständig für die Festlegung der Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs gemäss Artikel 2 der Vereinbarung; er regelt auch den Vollzug. Insbesondere ist er ermächtigt, den Briefwechsel mit der Französischen Republik zu unterzeichnen, die Abtretung eines Anteils des finanziellen Ausgleichs an die Arbeitsortsgemeinden zu regeln und das Verfahren zu bestimmen.

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