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§ 2 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung für den Kanton Solothurn - Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden

Abrechnung
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§ 2 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung für den Kanton Solothurn · Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden

1. Soweit nach Belastung des Bundes nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er je zur Hälfte dem Kanton und der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.

2. Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.

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