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§ 7 Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug - Provisorischer und definitiver Bezug

Steuerbezug - Provisorischer und definitiver Bezug
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§ 7 Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug · Provisorischer und definitiver Bezug

1. Der Vorbezug der Gemeindesteuern erfolgt gleichzeitig mit den Staatssteuern durch das Kantonale Steueramt.

2. Nach Vornahme der Veranlagung der Staatssteuern wird die Schlussrechnung zugestellt. Vorbezogene Gemeindesteuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

3. Die Bestimmungen von § 178 StG gelten sinngemäss.

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