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§ 4 Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug - Abschluss

Leistungsvereinbarung
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§ 4 Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug · Abschluss

1. Der Regierungsrat schliesst für den Einheitsbezug eine Leistungsvereinbarung mit der interessierten Gemeinde ab (verwaltungsrechtlicher Vertrag).

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