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§ 3 Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug - Betroffene Steuerperioden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug · Betroffene Steuerperioden

1. In den Einheitsbezug fallen alle Steuerperioden ab dem in der Leistungsvereinbarung gemäss § 4 genannten Zeitpunkt.

2. Nachsteuern und Bussen unterliegen ebenfalls dem Einheitsbezug, wenn die Verfügung oder der Rechtsmittelentscheid während der Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung eröffnet wird. Massgebend ist das Eröffnungsdatum der Verfügung oder des Rechtsmittelentscheides, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für Nachsteuern und Bussen früherer Steuerperioden.

3. Der Einheitsbezug endet auf den Beginn der Steuerperiode, die auf eine Kündigung gemäss § 6 folgt.

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