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§ 2 Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug - Sachlicher Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug · Sachlicher Geltungsbereich

1. Der Einheitsbezug gilt für folgende Steuerarten

a) Einkommens- und Vermögenssteuern der Einwohnergemeinden (§ 2 Abs. 1 StG);

b) Einkommens- und Vermögenssteuern der Kirchgemeinden (§ 2 Abs. 3 StG);

c) Personalsteuer der Einwohnergemeinden (§ 2 Abs. 1 StG);

d) Personalsteuer der Kirchgemeinden (§ 2 Abs. 3 StG);

e) Gewinn- und Kapitalsteuern der Einwohnergemeinden (§ 2 Abs. 1 StG).

2. Die Feuerwehrersatzabgabe nach § 88 Absatz 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) vom 20. März 2024 kann ebenfalls dem Einheitsbezug unterliegen.

3. Alle übrigen Steuerarten und Kausalabgaben sind nicht Gegenstand des Einheitsbezugs.

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