614.159.22
CH-SO
§ 8 Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen - Zustellzeitpunkt von E-Informationen
Verfahrensbestimmungen
§ 8 Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen · Zustellzeitpunkt von E-Informationen
1. Werden die E-Informationen innert der Abholfrist von sieben Tagen heruntergeladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustellung.
2. Werden die E-Informationen innert der siebentätigen Abholfrist nicht heruntergeladen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung auf der E-Plattform als Zeitpunkt der Zustellung.
3. Das Nichtherunterladen oder die Ablehnung der E-Informationen gilt nicht als Einsprache im Sinne von § 149 StG.